Nach unserem Grundgesetz teilen sich Bund und Länder die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Medientypen. Dabei ist der Bund für den Jugendschutz bei Trägermedien (Kino, DVD, Computerspiele) zuständig, die Regelungen für diesen Bereich sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) festgeschrieben. In den Kompetenzbereich der Länder fallen hingegen Rundfunk, Fernsehen, Internet und Onlinespiele, hier gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Der JMStV bildet für Rundfunk- und Onlineanbieter von Streamingdiensten die rechtliche Beurteilungsgrundlage, die einen Sitz in Deutschland haben.
Für Angebote aus dem Ausland wie beispielsweise Amazon Prime Video oder Netflix gelten diese Vorschriften nicht. Damit liegt die Verantwortung für eine kindgerechte Plattformnutzung bei internationalen Anbietern in den Händen der Erziehungsberechtigten. Streamingangebote, die gänzlich oder im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie Filme auf Bildträgern aufweisen, müssen in ihrem Angebot deutlich auf eine Alterskennzeichnung nach dem JuSchG hinweisen. Miteinbezogen in die Alterskennzeichnung nach dem JuSchG sind die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft(FSK) für Kinofilme und Filme auf Trägermedien und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) für Computerspiele auf Trägermedien. Die Alterskennzeichnung beurteilt die Inhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials und regelt deren öffentliche Verbreitung. Allerdings sollte die Altersfreigaben der FSK und USK weder mit einem Gütesiegel noch mit einer pädagogischen Empfehlung für eine bestimmte Altersgruppe verwechselt werden. Damit wird lediglich das Mindestalter festgelegt, das nach Einschätzung des Jugendschutzes nicht die Entwicklung von Heranwachsenden einer bestimmten Altersstufe beeinträchtigt. Somit ist die Alterskennzeichnung nur eine Orientierungshilfe und Erziehende sollten sich immer die Zeit nehmen die Inhalte zu prüfen und erst dann individuell beurteilen ob diese dem Entwicklungsniveau ihres Nachwuchses entsprechen.
Mediennutzung in der Familie regeln – wann ist genug, genug?
Um Auseinandersetzungen und Diskussionen über die Smartphone-, Computer-, Fernseh- oder Internetnutzung in Familien zu vermeiden, kann ein gemeinsam vereinbarter mündlicher oder schriftlicher Mediennutzungsvertrag, mit der Unterschrift der Parteien, helfen. In diesem werden altersgerechte Regelungen bezüglich der Bildschirmzeit, des Medientyps und der Medieninhalte sowie der Online-Kommunikation festgehalten. Beispielsweise, dass die Nutzung für schulische Belange nicht zur Medienzeit zählt und Smartphone und Co nichts am Esstisch verloren haben. Doch auch hier gilt, Vereinbarungen sollten sich an der individuellen familiären Situation orientieren und dem Alter und Entwicklungsstand des Nachwuchses angepasst werden. Derart klare Vereinbarungen stärken die Eltern-Kind-Beziehung und das gegenseitige Vertrauen.
Für Kinder hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) folgende Empfehlungen herausgegeben:
- Kinder von 0 bis 3 sollten keine Medien konsumieren
- zwischen 3 und 6 Jahren höchstens 30 Minuten pro Tag
- zwischen 6 und 10 Jahren höchstens 45 bis 60 Minuten täglich
Bei älteren Kindern ab zirka zehn Jahren kann ein wöchentliches Zeitkontingent sinnvoll sein. Denn ist die vereinbarte Bildschirmzeit innerhalb kürzester Zeit aufgebraucht, dann ist für die restliche Woche Sendepause. Auf diese Weise lernt der Nachwuchs sich seine Ressourcen einzuteilen und überlegt genau, welche Medien er konsumieren möchte.
Und immer dran denken, Kinder und Jugendliche orientieren sich an Vorbildern in ihrer Umgebung. Daher sollten Erwachsene unbedingt ihre eigenen Mediengewohnheiten überprüfen. Gerade dann, wenn Mediennutzungszeiten in der Familie festgelegt werden. Denn Eltern sind nicht nur Bezugspersonen, sondern auch wichtige Vorbilder beim Umgang und der Nutzung von Medien.